Zulassungsvoraussetzungen

Die Zulassungsvoraussetzungen regelt die Rahmenpromotionsordnung, welche Sie auf der Homepage des Promotionsverbandes finden - zu dieser gelangen Sie hier.

Die Zulassungsvoraussetzungen sind in § 6 der Rahmenpromotionsordnung geregelt. § 7 Abs. 1 der Rahmenpromotionsordnung besagt, dass DoktorandInnen grundsätzlich anzunehmen sind, wenn sie die Voraussetzungen zur Promotion nach §6 erfüllen. 

Hier finden Sie einen kurzen Überblick über die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen:

Grundsätzlich muss ein Abschluss

  • in einem Masterstudiengang in einem für die wissenschaftliche Fragestellung relevanten Fachgebiet oder
  • in einem entsprechend einschlägigen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mind. 4 – jährigen Regelstudienzeit oder
  • in einem auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht vorliegen.

 

Dieser muss in der Regel mindestens mit der Gesamtnote „gut“ abgeschlossen worden sein.

 

Außerdem kann zur Promotion zugelassen werden, wer

  • eine staatliche Pflichtfachprüfung (Staatsprüfung) sowie eine universitäre Schwerpunktbereichsprüfung (Universitätsprüfung der Ersten juristischen Prüfung) mindestens mit der Note vollbefriedigend abgelegt hat.

 

Weitere Besonderheiten und Ausnahmen der Zulassung können Sie §6 Absatz 4 ff Der Rahmenpromotionsordnung entnehmen.

 

Für eine Promotion mit dem Doktorgrad Dr. iur. gelten besondere Zulassungsvoraussetzungen. Diese finden Sie in der Promotionsordnung der Forschungseinheit V "Rechts- und Verwaltungswissenschaften".