Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG – Anspruch oder Wunschdenken?
Art. 33 Abs. 2 GG verpflichtet zur Bestenauslese – doch was bedeutet das konkret? Wir erklären, wann sie greift, wie sie rechtssicher umgesetzt wird und worauf Personalverantwortliche achten müssen.
Warum die Bestenauslese im öffentlichen Dienst mehr ist als eine Formalie – und wie Sie sie souverän umsetzen
Die Bestenauslese gemäß Art. 33 Abs. 2 GG ist das Herzstück fairer und leistungsorientierter Stellenbesetzungen im öffentlichen Dienst. Und doch ist sie für viele Beteiligte ein Unsicherheitsfaktor. Was bedeutet sie im konkreten Fall? Wann greift sie – und wie lässt sich eine Auswahlentscheidung rechtssicher und transparent gestalten?
Dieser Beitrag bietet Orientierung. Für Personalverantwortliche, die nachvollziehbare und rechtssichere Entscheidungen treffen möchten. Für Führungskräfte, die Verantwortung tragen. Und für Bewerber*innen, die ihre Rechte kennen wollen. Kurz: für alle, die sich im öffentlichen Dienst für Professionalität und Vertrauen stark machen.
Die Bestenauslese – Grundprinzip mit verfassungsrechtlicher Tiefe

Art. 33 Abs. 2 GG verpflichtet Dienstherren zur Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Diese drei Kriterien sind kein Wunschkatalog – sie sind rechtlich bindend.
Das Leistungsprinzip dient dabei nicht nur der Gerechtigkeit, sondern auch der Qualität des öffentlichen Dienstes. Es stellt sicher, dass die besten Kräfte dort wirken, wo sie gebraucht werden – sachlich begründet und nachvollziehbar dokumentiert.
Doch genau darin liegt die Herausforderung: Was bedeutet „geeignet“? Wie wird „Leistung“ objektiv bewertet? Und wann ist ein Leistungsvergleich erforderlich?
Wann gilt die Bestenauslese – und wann nicht?

Nicht jede Personalmaßnahme erfordert eine Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG. Die Rechtsprechung differenziert genau:
Erforderlich ist die Bestenauslese immer dann,wenn unter mehreren Bewerbenden ein höherwertiges Amt im statusrechtlichen Sinne vergeben wird – also bei Beförderungen oder Aufstieg.
Nicht zwingend notwendig ist sie bei sog. wertgleichen Umsetzungen, es sei denn, der Dienstherr trifft durch die Maßnahme bereits eine vorweggenommene Beförderungsentscheidung.
Diese Abgrenzung ist entscheidend – sowohl für den korrekten Verfahrensweg als auch für die Vermeidung von Konkurrentenklagen.
Drei Prinzipien, die Ihre Auswahlentscheidungen stärken

Was braucht es also, um die Bestenauslese nicht nur formal zu erfüllen, sondern mit Überzeugung und Sicherheit umzusetzen?
1. Transparenz:
Treffen Sie nachvollziehbare Entscheidungen – nicht nur für Dritte, sondern auch für sich selbst. Eine klare Dokumentation ist kein Zusatzaufwand, sondern Ihre beste Absicherung.
2. Vergleichbarkeit:
Beurteilungen und Auswahlkriterien müssen auf einem vergleichbaren Maßstab basieren. Der „Blick aufs Ganze“ darf nicht zum bloßen Bauchgefühl werden.
3. Haltung:
Die Bestenauslese ist Ausdruck eines modernen, leistungsorientierten öffentlichen Dienstes. Sie schafft Vertrauen – intern wie extern.
Ein starkes System braucht starke Entscheidungsträger*innen
Wir glauben bei LUCCA daran, dass Personalentscheidungen im öffentlichen Dienst kompetent, fair und zukunftsfähig sein müssen. Und wir wissen: Wer Entscheidungen trifft, trägt Verantwortung.
Deshalb haben wir unsere Weiterbildung „Konkurrenzsituation im Beamtenrecht“ genau für jene entwickelt, die täglich mit Auswahlfragen umgehen – sei es auf der Dienstherrnseite oder als Bewerber*in mit berechtigtem Anspruch.
Weiterbildung: Konkurrenzsituation im Beamtenrecht
In unserer Weiterbildung „Konkurrenzsituation im Beamtenrecht“ lernst du:
- wann und wie die Bestenauslese verpflichtend ist,
- wie du Auswahlverfahren rechtssicher dokumentieren,
- wie du auf Augenhöhe kommunizierst – auch mit unterlegenen Bewerber:innen,
- und was passiert, wenn die Auswahl angefochten wird.