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Hochschule für Öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg - University of Applied Sciences
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  • Verpflegungszuschuss

Verpflegungszuschuss

Nach dem Informationsblatt zum Bezug von Reisekosten, Trennungsgeld und Umzugskosten im Praxisjahr der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl haben Studierende in der Praxisphase auf Antrag und Nachweis einen Anspruch auf die Gewährung eines Verpflegungszuschusses in Höhe von 1,03 € pro Arbeitstag, wenn die notwendige Abwesenheit von der Wohnung mehr als elf Stunden beträgt.

Im Quartalsgespräch des Ausbildungspersonalrates wurde uns auf Nachfrage von Herrn Bässler bestätigt, dass ein solcher Anspruch selbstverständlich auch für Studierende der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg besteht. Die Rechtsgrundlage dafür sei § 6 Abs. 2 der Landestrennungsgeldverordnung (LTGVO):

 

"§ 6

Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort

(1) Ein Trennungsgeldberechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2), erhält als Trennungsgeld Fahrkostenersatz bis zur Höhe der beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel entstehenden notwendigen Fahrkosten (§ 5 LRKG); benutzt er ein nicht regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel aus triftigem Grund, wird Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung (§ 6 Abs. 1, 4 und 5 LRKG) oder Fahrkostenerstattung (§ 5 Abs. 5 LRKG) gewährt. Hierauf sind Fahrauslagen anzurechnen, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte entstanden wären, wenn die Entfernung mindestens 5 Kilometer beträgt. Dabei ist als Aufwand ein Betrag von 0,10 Euro je Entfernungskilometer und Arbeitstag zugrunde zu legen. Von der Anrechnung ist ganz oder teilweise abzusehen, wenn der Trennungsgeldberechtigte nachweist, dass er bei Fahrten zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte üblicherweise keinen entsprechenden Aufwand hätte.

(2) Zusätzlich wird ein Verpflegungszuschuss von 2,06 Euro je Arbeitstag gewährt, wenn die notwendige Abwesenheit von der Wohnung mehr als elf Stunden beträgt, es sei denn, dass Anspruch auf Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand besteht.

(3) Muss aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachtet werden, werden die dadurch entstandenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet.

(4) Das Trennungsgeld nach den Absätzen 1 und 2 darf das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld nach den §§ 3 und 4 nicht übersteigen; § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ist nicht anzuwenden."

 

Dem Ausbildungspersonalrat wurde zugesichert, diese im entsprechenden Merkblatt für die an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg Studierenden des Studienganges "Bachelor of Arts - Public Management" fehlende Regelung schnellstmöglich mit aufzunehmen.

 

Ihr könnt diesen Verpflegungszuschuss bei der Reisekostenstelle der Hochschule beantragen.

Gebt euren Namen, Kontaktdaten, Matrikelnummer, Heimanschrift, Praxisstellenanschrift, Praxisabschnitt mit den entsprechenden Fehltagen durch Urlaub, Krankheit,… und Bankverbindung an. Dazu eine Berechnung eurer Wegstrecken und Arbeitszeit um nachzuweisen, dass man länger als 11 Stunden von der Wohnung abwesend war.

 

Für Fragen stehen wir Euch gerne zur Verfügung.

Letzte Änderung: 06. September 2019 zum Seitenanfang