Prüfungsausschuss
Auszug aus der Prüfungsordnung:
§ 24 Prüfungsausschuss
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus zwei Mitgliedern. Diese sind der Studiendekan/die Studiendekanin des Studiengangs „Rentenversicherung - Public Management" und eine weitere hauptamtliche Lehrkräfte. Für den Studiendekan/die Studiendekanin und die weitere hauptamtliche Lehrkraft wird je eine hauptamtliche Lehrkraft als Stellvertreter/ Stellvertreterin bestellt. Dabei soll jeweils ein Mitglied aus dem Bereich „Rechtswissenschaften“ bzw. „Wirtschafts- und Sozialwissenschaften“ stammen. Die weitere hauptamtliche Lehrkraft nach Satz 2 und die Stellvertreter/Stellvertreterinnen werden vom Fakultätsrat der Fakultät I gewählt. Ihre Amtszeit endet mit der des Studiendekans/der Studiendekanin.
(2) Den Vorsitz führt der Studiendekan/die Studiendekanin.
(3) Der Prüfungsausschuss kann die Wahrnehmung von Aufgaben auf den Vorsitzenden/die Vorsitzende übertragen.
(4) Die Sitzungen des Prüfungsausschuss sind nicht öffentlich.
(5) Der Prüfungsausschuss legt die Prüfungstermine fest und entscheidet über die zu bearbeitenden Klausuren. Außerdem entscheidet er in den Fällen, welche diese Satzung vorsieht, sowie über alle Angelegenheiten, die nach der APrORV gD der Prüfungsbehörde obliegen, soweit in dieser Satzung nichts Abweichendes geregelt ist.
(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, auch wenn nur ein Mitglied anwesend ist. Im Übrigen entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des/der Vorsitzenden.